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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.05.2015
- 562 C 12747/14 -
Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung aufgrund unzureichender Anzahl an Schlafgelegenheiten
Vierköpfige Familie soll in Familienzimmer mit drei Schlafgelegenheiten übernachten
Bucht ein Familienvater für sich, seine Ehefrau und seinen beiden Töchtern ein Familienzimmer für vier Personen und stellt sich vor Ort heraus, dass nur drei Schlafgelegenheiten zur Verfügung stehen, kann dies ein Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung begründen. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seinen beiden Töchtern in einem polnischen Hotel für vier Übernachtungen ein Familienzimmer für vier Personen zu einem Preis in Höhe von 462 EUR. Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass das Zimmer nur über drei
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Mehrkosten
Das Amtsgericht Hannover sprach dem Familienvater aufgrund der Mehrkosten für die Übernachtung in der Suite ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 320,55 EUR zu, da die Reiseveranstalterin die vertraglich gebuchten vier
Anspruch auf Reisepreisminderung wegen unzureichender Anzahl an Schlafgelegenheiten und Zimmerwechsel
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe zudem wegen der letzten Nacht, die die Familie in dem Zimmer mit nur drei
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
Dem Familienvater habe darüber hinaus nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2016, 114/rb)
- Stellungsproblem (der Betten): Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel - Besondere Beischlafgewohnheiten
(Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.04.1991
[Aktenzeichen: 5a C 106/91]) - Hotelbett kürzer als 1,90 m ist ein Reisemangel
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.09.2010
[Aktenzeichen: 318 S 209/09])
Jahrgang: 2016, Seite: 114 RRa 2016, 114
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Dokument-Nr. 22868
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