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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.10.2013
Kindeswohl: Mutter darf trotz entgegenstehenden Willens des Vaters Sohn Ablegen der Führerscheinprüfung mit 17 Jahren erlauben
Ablegen der Führerscheinprüfung entspricht dem Kindeswohl
Das Amtsgericht Hannover hat der Mutter eines 17-jährigen Jungen die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen. Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung vor der Volljährigkeit dem Kindeswohl entspricht, auch wenn dies gegen den Willen des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters geschieht.
Die Kindeseltern des zugrunde liegenden Streitfalls sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den
Begleitendes Fahren unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins ist positiv für das Kindeswohl
Das Amtsgericht Hannover entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem
Verweigerte Zustimmung des Vaters wegen beleidigender E-Mails des Sohnes für angestrebte pädagogische Ziele sachfremd und zweckverfehlt
Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien, zum anderen die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt wären. Der Sohn hatte eingeräumt, die Mail geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, so dass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 17037
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