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Amtsgericht Hersbruck, Beschluss vom 09.03.2021
- 8 F 783/20 -
Keine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Fall eines echten Wechselmodells
Bestellung eines Ergänzungspflegers ist erforderlich
Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt kommt im Fall eines echten Wechselmodells nicht in Betracht. Vielmehr ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Hersbruck entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Kindesmutter im Jahr 2020 beim Amtsgericht Hersbruck die
Prozessuale Probleme und Interessenskonflikt
Zudem sprechen aus Sicht des Amtsgerichts prozessuale Gesichtspunkte gegen eine Anwendung des § 1628 BGB. Denn dies würde dazu führen, dass inzident im Kindschaftsverfahren geprüft werden müsse, welcher Elternteil dem anderen Elternteil tatsächlich Unterhalt schuldet. Zudem bestehe für den Elternteil mit der
Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Es diene eher dem Wohl des Kindes, wenn ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2021
Quelle: Amtsgericht Hersbruck, ra-online (vt/rb)
- Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2019
[Aktenzeichen: 13 UF 89/16]) - Jugendamt als Ergänzungspfleger trotz fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten zur Kindesunterhaltsberechnung bei echtem Wechselmodell
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2021
[Aktenzeichen: 2 UF 28/21])
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Dokument-Nr. 30087
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