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Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.10.2005
122 C 208/05 -

Schmerzensgeld nach Biss auf Fremdkörper im Salat bei Restaurantbesuch

Restaurant haftet aufgrund fahrlässiger Herbeiführung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch für gesundheitliche Folgeschäden

Erleidet der Gast eines Restaurants einen gesundheitlichen Schaden aufgrund mangelhafter Speisen, so kann der Geschädigte Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Ein Anspruch besteht auch für Schäden, die sich als Spätfolgen erst in Zukunft ergeben werden. Dies entschied das Amtsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Gast eines Restaurants ein Salatgericht bestellt und beim Verzehr einen starken Schmerz im Oberkiefer verspürt. Bei der anschließenden zahnärztlichen Notbehandlung stellte der Arzt eine erhebliche Verletzung fest. Der Gast verklagte daraufhin das Restaurant auf Schmerzensgeld und den Ersatz aller Kosten, die ihm durch die Folgeschäden noch entstehen würden.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatzanspruch

Das Amtsgericht Köln folgte der Klage des Geschädigten. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 195 Euro, und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu. Außerdem bestehe Anspruch auf Ersatz aller weiteren aus dem Vorfall resultierenden Schäden. Das Gericht stützte seine Entscheidung vor allem auf die Aussagen der Zeugen, die übereinstimmend und detailliert die Geschehnisse am fraglichen Tag schildern konnten. Der Biss auf den Fremdkörper im Salat konnte demnach als ursächlich für die Verletzung des Klägers gewertet werden. Um welchen Gegenstand es sich dabei jedoch gehandelt hatte, konnte im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden.

Speisen müssen ordnungs- und sachgemäß zubereitet und gereicht werden

Das Gericht stützt sein Urteil auf § 433 Abs. 1 S.2 BGB, nach dem eine Pflichtverletzung beim Kauf bereits in der Lieferung einer mangelhaften Ware liege. Die gereichte Speise konnte als ungenießbar und somit mangelhaft gewertet werden. Fraglich sei bei der Schuldfeststellung zwar gewesen, ob der Gegenstand bei der Zubereitung oder erst später, beispielsweise durch das nachträgliche Würzen der Speise mit der Pfeffermühle in den Salat gelangt sei. Jedoch hätte das Restaurant einen Beweis darbringen müssen, dass die Speise ordnungs- und sachgemäß zubereitet und gereicht wurde. Dies konnten die Beklagten nicht leisten. Der Koch äußerte sich zwar zu allgemeinen Hygienemaßnahmen und zu verwendeten Zutaten, konnte aber keine Angaben zum konkreten Fall machen.

Gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers fahrlässig herbeigeführt

Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers sei vom Restaurant fahrlässig herbeigeführt worden. Das Restaurant sei verpflichtet, Speisen zu liefern, die ohne gesundheitliche Gefahr verzehrt werden können. Das Restaurant habe die Pflichtverletzung zwar nicht selbst verschuldet, jedoch muss sie für die Fahrlässigkeit ihres Kochs, der als Erfüllungsgehilfe tätig wurde, gemäß § 278 BGB einstehen.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung der Folgekosten

Die erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung rechtfertige die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB. Der geforderte Betrag in Höhe von 1.000 Euro erschien dem Gericht zu hoch und hielt dafür den Betrag von 500 für angemessen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richte sich nach der Intensität und Dauer der Schmerzen und der Schwere der ärztlichen Eingriffe. Weitere ärztliche Eingriffe seien notwendig. Der geschädigte leide dauerhaft unter Schmerzen und müsse jederzeit mit der Zahnentfernung und einer Implantatversorgung rechnen. Demnach werden nicht nur unmittelbare Verletzungsfolgen, sondern auch alle Folgen, die zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht eingetreten waren, berücksichtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2011
Quelle: Amtsgericht Köln/ra-online (vt/st)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Gaststättenrecht | Schadensersatzrecht

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