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Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.03.2008
- 134 C 419/07 -
Käfer- und Fliegenplage stellen keinen Grund für Reisepreisminderung dar
Dreckiges Meerwasser kann Preisminderung rechtfertigen
Urlauber, die am Hotelstrand einer großen Anzahl von Sandflöhen und Sandwespen ausgesetzt sind, haben keinen Anspruch auf Reisepreisminderung. Eine schlechte Qualität des Meerwassers kann dagegen eine Preisminderung möglich machen. Dies entschied das Amtsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Bereits nach dem ersten Strandbesuch erlitten sie über 4oo Bisse von Sandflöhen. Zudem sei eine große Anzahl von
Bräunlich-schwarzes Meerwasser
Ferner beschwerten sich die Urlauber darüber, dass das
Sandflöhe und Sandwespen stellen nicht zu verhindernde Naturerscheinungen dar
Das Amtsgericht Köln gab den Urlaubern teilweise Recht. Das Auftreten von Sandflöhen und
Preisminderung für schlechte Wasserqualität gerechtfertigt
Hinsichtlich des getrübten Meerwassers sei jedoch eine Minderung des Reisepreises von 15 % angemessen. Der Reiseveranstalter könne zwar die Qualität des Meerwassers nicht beeinflussen. Sofern er aber in seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2009
Quelle: ra-online (kg)
Jahrgang: 2008, Seite: 271 RRa 2008, 271
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Dokument-Nr. 8347
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