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Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2012
- 137 C 53/12 -
Auch Hobbyfotografen haben Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigter Nutzung ihrer Fotos
Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach der Lizenzanalogie
Werden Fotos eines Hobbyfotografen unberechtigt genutzt, so hat dieser Anspruch auf die Abmahnkosten und auf die entgangenen Lizenzgebühren im Wege des Schadenersatzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte benutzte zum Verkauf einiger Waren über
Verlangte Ansprüche haben bestanden
Das Amtsgericht Köln gab dem Kläger Recht. Diesem haben die Ansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zugestanden, da der Beklagte die vier Bilder im Rahmen einer eBay-Auktion öffentlich zugänglich machte. Dadurch seien die Verwertungsrechte des Klägers widerrechtlich und schuldhaft verletzt worden.
Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten
Die verlangten 250 €
Anspruch auf Schadenersatz
Dem Kläger habe des Weiteren nach Auffassung des Amtsgerichts ein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr von 4 x 45 € also insgesamt 180 € zugestanden. Das Lizenzgelt von 45 € pro Bild sei dasjenige gewesen, auf das sich ein Lizenzgeber mit einem Lizenznehmer in angemessener Weise geeinigt hätte. Dabei sei die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zu berücksichtigen gewesen. Ihnen zufolge betrage bei einer Nutzungsdauer von einer Woche bei Veröffentlichung einer Homepage das Entgelt 90 €. Zu beachten sei hier aber auch gewesen, dass der Kläger kein Berufsfotograf oder Bildagent war, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist. Denn nur für diesen Personenkreis sei die Honorarempfehlung gemacht worden.
Kein Aufschlag wegen unterlassener Bildquellenangabe
Schließlich führte das Amtsgericht noch aus, dass ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Privater eBay-Verkäufer muss für illegal verwendete Fotos nur 100,- Euro Abmahngebühren zahlen
(Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012
[Aktenzeichen: 2 U 7/11]) - Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verboten
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009
[Aktenzeichen: 6 U 58/08])
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Dokument-Nr. 14863
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