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Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.1979
- 142b C 3678/78 -
Von oben bis unten mit Pfützenwasser bespritzter Fußgänger hat Anspruch auf Schmerzensgeld
Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens
Wird ein Fußgänger aufgrund des Durchfahrens einer Pfütze von einem Autofahrer von oben bis unten mit schmutzigem Wasser bespritzt, so begründet der dadurch hervorgerufene Ekel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens. Dies kann ein Schmerzensgeld von 250 DM rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte im Jahr 1978 eine Fußgängerin in eine gerade angehaltene Straßenbahn einsteigen als sich ein Pkw zwischen ihr und der Straßenbahn schob und dabei durch eine Pfütze fuhr. Die Fußgängerin wurde infolge dessen von oben bis unten mit schmutzigem Wasser bespritzt. Aufgrund des dadurch hervorgerufenen Ekels klagte die Fußgängerin gegen den Autofahrer auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Bespritzens mit Schmutzwasser
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen des Bespritzens mit Schmutzwasser ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250 DM zu. Der Beklagte habe durch seine erhebliche Rücksichtslosigkeit die Gesundheit und das Wohlbefinden der Klägerin nicht unerheblich beeinträchtigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/NJW 1980, 645/rb)
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Jahrgang: 1980, Seite: 645 NJW 1980, 645
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Dokument-Nr. 24994
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