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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2002
- 22 C 324/01 -
Mögliche Belästigungen aufgrund eines Bordells rechtfertigen fristlose Kündigung eines Mietvertrags
Wandel der gesellschaftlichen Meinung über Prostitution unerheblich
Befindet sich ein Bordell im Wohnhaus und besteht die Möglichkeit, dass die Mieter dadurch belästigt werden, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Auf die Wandlung der gesellschaftlichen Meinung kommt es dabei nicht an. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte der
Vorhandensein des Bordells begründete Kündigungsgrund
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe wegen des Bordells im Wohnhaus seinen Mietvertrag fristlos kündigen dürfen. Denn aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2003, 145/rb)
- Bordell nutzt Wohnhauseingang - Mietminderung um 10 Prozent gerechtfertigt
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2008
[Aktenzeichen: 65 S 131/07]) - Fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Nutzung der Wohnung zur Prostitution
(Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 09.01.2024
[Aktenzeichen: 97 C 607/23])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2003, Seite: 145 WuM 2003, 145
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Dokument-Nr. 18558
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