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Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.10.2015
- 220 C 85/15 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel aufgrund Arbeitsausführung "auf fachhandwerklichem Niveau"
Fachhandwerkerklausel stellt unangemessene Benachteiligung des Mieters dar
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass die Arbeiten "auf fachhandwerklichem Niveau" ausgeführt werden müssen, so ist sie unwirksam. Denn eine solche einer Fachhandwerkerklausel vergleichbare Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung entsprechend einer Regelung im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen "auf fachhandwerklichen Niveau" ausführen. Der Mieter hielt dies für unzulässig. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser sei unangemessen benachteiligt worden, weil er eigene Arbeiten "auf fachhandwerklichen Niveau" habe ausführen sollen. Da ein Mieter in der Regel selbst über keine fachhandwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, werde er gezwungen Fachkräfte einzuschalten. Die Regelung habe daher einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 710/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 710 WuM 2016, 710
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Dokument-Nr. 23521
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