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Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.1997
532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96) -

Lärm ist an Karneval erlaubt - jedenfalls in Köln

Landesimmissionsschutzgesetz außer Kraft gesetzt - In Köln ist es an Karneval immer etwas lauter

In der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag muss Lärm aus Gaststätten geduldet werden. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden und von einem Bußgeld gegen einen Gastwirt abgesehen.

Im zugrunde liegenden Fall feierten Kölner Jecken in der Nacht von Rosenmontag auf Faschingsdienstag lautstark in einer Kölner Kneipe. Der Wirt versuchte mit wörtlichen Ermahnungen für Ruhe zu sorgen. Gegen 1.15 Uhr wurde es dann so laut, dass eine Störung der Nachtruhe im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetzes festgestellt wurde. Gegen den Gastwirt wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Jahrelange Übung steht Landesimmissionsschutzgesetz entgegen

Das Amtsgericht Köln sprach den Gastwirt frei. Es führte aus, dass es fraglich sei, ob in der Nacht von Rosenmontag zum Karnevalsdienstag das Landesimmissionsschutzgesetz überhaupt gelte. Es entspreche jahrelanger dem Gesetz entgegenstehender Übung, dass es zu Zeiten des Straßenkarnevals sehr laut werden könne.

Wirt kann kein Vorwurf gemacht werden

Jedenfalls, so meinte das Amtsgericht, könne es dem Gastwirt nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht mit drastischen Mitteln (z.B. Ausschalten des elektrischen Lichts) durchgegriffen habe, nachdem seine wörtlichen Ermahnungen nicht gefruchtet seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2009
Quelle: ra-online (pt)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1997, Seite: 157
DWW 1997, 157

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Dokument-Nr.: 7417 Dokument-Nr. 7417

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