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Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 14.06.2006
6 C 105/06 -

Keine Wohnwerterhöhung durch einen geleasten Kaltwasserzähler im Bad

Mieter muss nicht doppelt zahlen

Übernimmt der Mieter die Kosten für den Einbau eines Kaltwasserzählers so darf der Vermieter die Miete nicht mit der Begründung der Wohnwertverbesserung erhöhen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter eine Mieterhöhung, weil ein Kaltwasserzähler im Bad eingebaut worden war. Das Amtsgericht Köpenick verneinte aber einen Mieterhöhungsanspruch des Vermieters.

Kein Mieterhöhungsanspruch gem. § 558 Abs. 1 BGB

Dem Vermieter stehe kein Mieterhöhungsanspruch gem. § 558 Abs. 1 BGB zu. Zwar handele es sich um einen separaten Kaltwasserzähler grundsätzlich um einen wohnwerterhöhende Ausstattung. Allerdings setze dies voraus, dass der Kaltwasserzähler vom Vermieter gestellt sei. Denn auf Kosten des Mieters vorgenommene Wohnwertverbesserungen bleiben unberücksichtigt. Vorliegend sei der Kaltwasserzähler jedoch nicht vom Vermieter gestellt, da er vom Mieter geleast sei und die entsprechenden Leasingkosten über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/pt)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Kaltwasserzähler | Mieterhöhung | Wasserzähler | Wasseruhr | Wohnwerterhöhung

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Dokument-Nr.: 11324 Dokument-Nr. 11324

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