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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 28.09.2016
- 2 C 202/16 -
Mietpreisbremse: Vermieterin zur Rückzahlung überhöhter Miete verurteilt
Verstoß gegen zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Eine Vermieterin wurde nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse zur Rückzahlung von überhöhter Miete verurteilt. Dies hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden. Damit liegt - soweit ersichtlich - erstmals ein Berliner Urteil vor, in dem es um Mietschutz in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt geht.
Im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Parteien am 16. Oktober 2015 einen Mietvertrag über die Vermietung einer 73,95 m² großen, in Berlin-Lichtenberg gelegenen Wohnung abgeschlossen. Danach betrug die von den Mietern zu zahlende
Wohnung übersteigt ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 %
Das Amtsgericht Lichtenberg gab den Mietern in vollem Umfang Recht. Aufgrund der Mietenbegrenzungsverordnung sei das gesamte Gebiet der Stadt Berlin als ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt worden. Somit gelte § 556 d Abs. 1 BGB, der für Bestandswohnungen wegen des überdurchschnittlichen Anstiegs der Mieten in diesen Gebieten, in denen das Angebot regelmäßig niedriger ist als die Nachfrage an freien Wohnungen, Beschränkungen vorsieht. In dem hier entschiedenen Fall liege ein Verstoß gegen § 556 d Abs. 1 BGB vor. Die
Anwendung des Berliner Mietspiegels als Schätzungsgrundlage
Der Vergleichsmietzins sei anhand des Berliner Mietspiegels 2015 zu ermitteln, der als einfache Schätzgrundlage angewendet werden könne. Denn er sei vom Land Berlin sowie von Interessenvertretern der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2016
Quelle: Amtsgericht Lichtenberg/ ra-online
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