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Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 08.06.2011
- 746 Js 13196/11 -
Bespritzen mit Sperma begründet Strafbarkeit wegen Körperverletzung
Schlafstörungen und Krampfanfälle als Tatfolgen begründen Strafbarkeit
Wer eine Person mit zuvor abgefülltem Sperma bespritzt und dadurch über ein bloßes Ekelgefühl hinausgehende psychische oder physische Beeinträchtigungen verursacht, macht sich einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Täter befriedigte sich selbst, fing dabei sein
Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Das Amtsgericht Lübeck verurteilte den Täter wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu einer
Die Voraussetzungen dazu haben vorgelegen. Zwar sei eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht ausreichend. Daher bleiben das Auslösen bloßer Angst- oder Panikgefühle sowie das Erregen eines Ekelgefühls straflos. Wenn aber infolge des Abscheus oder Ekels körperliche Wirkungen hinzutreten, wie etwa Magenschmerzen, Erbrechen und Atemnot, komme eine Strafbarkeit in Betracht. Es genügen sogar solche psychischen Beeinträchtigungen aus, die den Körper in einem krankhaften Zustand versetzen. Deshalb seien Tatfolgen wie
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 179, Entscheidungsbesprechung von Bernd Hecker JuS 2012, 179 (Bernd Hecker)
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Dokument-Nr. 14595
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