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Amtsgericht Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013
53 C 22/13 -

Freischaltung des Telefon- und Internetanschlusses durch einstweilige Verfügung möglich

Besondere Dringlichkeit muss dargelegt werden

Ist die Freischaltung des Telefon- und Internetanschlusses besonders dringend, da sonst erhebliche, unzumutbare Nachteile entstehen, so kann die Freischaltung mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Anwaltskanzlei durch eine einstweilige Verfügung von ihrem Telekommunikationsdienstleister die schnellst mögliche Freischaltung ihres Telefon- und Internetanschlusses.

Freischaltung durch einstweilige Verfügung war zulässig

Das Amtsgericht Lüneburg hielt den Antrag auf einstweilige Verfügung für gerechtfertigt und gab dem Telekommunikationsunternehmen auf, binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung die Kommunikationsdienstleistungen freizuschalten. Wegen der besonderen Dringlichkeit kam es weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einer Anhörung des Telekommunikationsunternehmens.

Besondere Dringlichkeit lag vor

Durch den Vortrag der Kanzlei habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts eine besondere Dringlichkeit ergeben. Eine Entscheidung erst nach mündlicher Verhandlung oder Anhörung hätte zu erheblichen, unzumutbaren Nachteilen geführt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Amtsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Telekommunikationsrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 304
CR 2013, 304
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 404
MMR 2013, 404

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Dokument-Nr.: 15946 Dokument-Nr. 15946

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