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Amtsgericht Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2013
- 53 C 22/13 -
Freischaltung des Telefon- und Internetanschlusses durch einstweilige Verfügung möglich
Besondere Dringlichkeit muss dargelegt werden
Ist die Freischaltung des Telefon- und Internetanschlusses besonders dringend, da sonst erhebliche, unzumutbare Nachteile entstehen, so kann die Freischaltung mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Anwaltskanzlei durch eine
Freischaltung durch einstweilige Verfügung war zulässig
Das Amtsgericht Lüneburg hielt den Antrag auf
Besondere Dringlichkeit lag vor
Durch den Vortrag der Kanzlei habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts eine besondere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Amtsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 304 CR 2013, 304 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 404 MMR 2013, 404
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Dokument-Nr. 15946
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