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Amtsgericht München, Urteil vom 16.05.2017
- 1014 Ds 459 Js 101535/17 jug -
Geldauflage nach Unfall mit Todesfolge
Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit ist nicht immer genug
Wegen fahrlässiger Tötung wurde ein junger PKW-Fahrer zu einer Geldauflage von 1800 Euro und einem Monat Fahrverbot nach Jugendstrafrecht verurteilt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall fuhr der junge Mann mit dem PKW seines Vaters. Er befuhr die rechte der beiden Fahrspuren, auf der sich auch Straßenbahnschienen befinden, um der Straße weiter bergab zu folgen. Zur gleichen Zeit fuhr der spätere Geschädigte mit seinem Fahrrad am rechten Fahrbahnrand schräg rechts vor dem PKW in gleicher Fahrtrichtung. Er hatte eine
Keine Kontrolle über PKW auf regennasser Straßenbahnschiene
Der Verurteilte geriet in einer scharfen Rechtskurve auf der regennassen Straßenbahnschiene ins Schleudern und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Seine
Geschwindigkeit von 37 km/h angesichts der Witterungsverhältnisse überhöht
Ein Sachverständiger stellte fest, dass angesichts der Witterungsverhältnisse und der Kurvenfahrt die
PKW-Fahrer gibt Falscheinschätzung zu
Der Verurteilte erklärte, dass er noch nicht so viel Erfahrung im Straßenverkehr habe, da er erst seit September 2014 den Führerschein besitze. In seinem Wohnort gäbe es keine Trambahnschienen und er wäre erst ein paar Mal mit dem Auto nach München gefahren, weil er dort arbeite. Des weiteren erklärte er zum Geschehen, dass er den Fahrradfahrer gesehen habe und er versucht habe, langsam zu fahren. Er habe es jedoch falsch eingeschätzt.
Handlung des Angeklagten leicht fahrlässig
Das Gericht verurteilte den zur Tatzeit 19-Jährigen nach Jugendstrafrecht, weil Reifeverzögerungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Zur Höhe der Ahndung stellte er fest, dass ganz besonders berücksichtigt werden muss, dass der Angeklagte lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat. Er hat sich an sich regelkonform verhalten, indem er die zulässige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2017
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 24607
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