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Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015
- 111 C 30051/14 -
Reiseveranstalter kann nicht für Sturz vom Kamel haftbar gemacht werden
Bei scheuendem und sich aufbäumenden Kamel verwirklicht sich allgemein von einem Tier ausgehende Gefahr
Scheut ein Kamel, sodass es dadurch zu einem Sturz des Reiters kommt, verwirklicht sich die allgemeine Gefahr, die durch ein Tier ausgeht. Der Reiseveranstalter kann hierfür nicht haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der 51-jährige Kläger aus Niefern-Öschelbronn bei einer Reiseveranstalterin mit Sitz in München eine Ägyptenreise inklusive Nilkreuzfahrt in der Zeit vom 2. bis 16. Juni 2013 zum Preis von 589 Euro. Auf dem Kreuzfahrtschiff buchte er einen Ausflug am 6. Juni 2013 mit der Bezeichnung "Land und Leute" inklusive Kamelausritt. Bei dem Ausritt erlitt er einen schweren Unfall. Das
Amtsgericht verneint Haftung des Kameltreibers und des Reiseveranstalters
Die Reiseveranstalterin weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Kläger Klage am Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage in vollem Umfang ab. Es sprach dem Kläger weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz zu. Der Kläger habe nicht vorgetragen, was der Kamelführer unterlassen hat, um das Aufbäumen des Kamels zu verhindern. Der Tierführer hatte nach Angaben des Klägers den Zügel des Tieres in der Hand. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21415
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