Die Beklagte kaufte in einem großen Möbelhaus der Klägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1764,20 €. Die Beklagte zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden. Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der Beklagten aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel. Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen. Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der Käuferin. Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch der Wohnung, weil sie diese unverschämt fand.
Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Klägerin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50-100 € in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten Möbel ermögliche. Trotzdem ließ die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht mehr zurückhalten. Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Überzeugung des Gerichts seien die gelieferten Möbel mangelhaft. Der Schrank sei an mehreren Böden gebrochen, das Bett sei verschmutzt und am Kopfteil zerrissen. Damit habe die Beklagte das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, § 439 BGB. Die Beklagte habe ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. In der Folge kam es zu drei Terminen, an denen die Klägerin neue Möbel liefern wollte. Am 16.05.2019 bot die Klägerin der Beklagten den Austausch der Möbel an, wies dabei darauf hin, dass dann auch der Restbetrag fällig sei. Die Beklagte verweigerte daraufhin einen Austausch der Möbel. Am 20.05.2019 erfolgte ein zweiter Austauschversuch, bei der der Beklagten ein Gutschein in Höhe von 50-100 € in Aussicht gestellt wurde, wenn sie den Austausch ermöglichte. Die Beklagte verwies die Erfüllungsgehilfen der Klägerin daraufhin der Wohnung. Am 11.02.2021 verweigerte die Beklagte den Erfüllungsgehilfen der Klägerin den Zutritt zur Wohnung.
Die Beklagte habe damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt, § 439 Abs. 5 BGB. Sie sei verpflichtet, dem Verkäufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dies beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht bestünde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019. Hier hätte die Klägerin die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht [der Beklagten] sei damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen.