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Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2016
- 1123 OWi 237 Js 194399/16 -
AG München zum Aufstellen eines Kundenstoppers auf Freischankfläche
Unbefugte Sondernutzung einer Straße stellt Ordnungswidrigkeitenverstoß dar
Ein Betriebswirt wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen unbefugten Sondernutzung einer Straße mittels eines Kundenstoppers zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden
Im vorliegenden Fall ist der Betroffene Franchise-Nehmer eines Bäckereiunternehmens und betreibt einen Bäckerei- und Café-Betrieb. Am 10.02.2016 gegen 09.50 Uhr befand sich auf dem öffentlichen
Verrücken des Werbeaufstellers durch Kunden irrelevant
Der Ladeninhaber wusste, dass ein Kundenstopper nicht auf dem öffentlichen
Kundenstopper nur während tatsächlichen Betriebs der Freischankfläche zulässig
Grundsätzlich ist es gestattet, einen Teil des öffentlichen Gehweges als
Bußgeld zwischen 5 Euro und 500 Euro vorgesehen
Für einen Verstoß gegen die Vorschrift sieht das Gesetz ein Bußgeld zwischen 5 Euro und 500 Euro vor. Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht berücksichtigt, dass der Cafebesitzer bisher nicht gegen die Vorschrift verstoßen hat und er grundsätzlich den
Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München
§ 23 Freischankflächen
(10) Speisekartenständer sind lediglich während des tatsächlichen Betriebs der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2016
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 23518
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