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Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2014
- 113 C 19711/13 -
Hund muss auf Gemeinschaftsflächen einer Eigentumswohnanlage nicht angeleint werden
Nicht angeleinter Hund beeinträchtigt Miteigentümer nicht in ihrem Eigentumsrecht
Ein freilaufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden ist Miteigentümer einer
Wohnungseigentümer fühlt sich durch nicht angeleinten Hund des Nachbarn beeinträchtigt
Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen
AG: Hund muss nicht angeleint werden
Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage Recht und entschied, dass der Hund nicht angeleint werden muss. Die Hausordnung sehe keine
Haltung des Hundes wurde genehmigt
Der Hund beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die
Hund wird seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt
Das Gericht gibt dem Kläger noch einen guten Rat: Den Hundehaltern sei sehr an einer Streitbeilegung gelegen. Deshalb werde der Hund seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätzlich an der Leine geführt. Der Kläger sollte dies dankend annehmen, denn einen Rechtsanspruch hierauf habe er nicht!
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18981
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