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Amtsgericht München, Urteil vom 28.05.2019
- 114 C 23274/18 -
Flug durch Zugverspätung verpasst: Abhilfeverlangen muss beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden
Kein Anspruch auf Preisminderung aufgrund Fehlens eines ordnungsgemäßen Abhilfeverlangens
Bei einer Anreise per Bahn zum Flughafen müssen Verspätungen eingeplant werden und beim Reiseveranstalter selbst angezeigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger - ein Vater mit seinem Sohn - am 20. Mai 2018 über ein TV-
Zug zum Flughafen verspätet
Die Kläger behaupteten, dass sie sich am 6. Juli 2018 planmäßig zur Abfahrt des Zuges ICE 546, welchen sie zur Anfahrt mittels Rail & Fly-Ticket ausgewählt hatten, um 16.31 Uhr am Hauptbahnhof in Hannover befunden hätten. Die Ankunft des Zuges am Düsseldorfer Flughafen sei für 18.58 Uhr geplant gewesen. Der Zug hätte sich jedoch verspätet und sei erst um 20.40 Uhr am Flughafen Düsseldorf eingetroffen. Zu dieser Zeit seien bereits die Schalter geschlossen gewesen und die Kläger hätten den Flug verpasst.
Reisebüro organisiert Ersatzflug
Die Kläger übernachteten am 6. Juli 2018 in einem Hotel am Flughafen Düsseldorf und mussten hierfür 139 Euro aufwenden. Das
AGBs sehen Ankunft am Flughafen zwei Stunden vor planmäßigem Abflug vor
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten heißt es unter Ziffer 10 Abs. 5: "Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z.B. Rail and Fly), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen."
Kläger hätten zunächst Abhilfeverlangen beim Reiseveranstalter selbst geltend machen müssen
Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht und begründete dies mit einem fehlenden Abhilfeverlangen beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2020
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
- Rail & Fly: Kein Anspruch auf Entschädigung bei verpasstem Flug aufgrund Zugverspätungen
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2018
[Aktenzeichen: 32 C 1966/17]) - "Zug zum Flug"-Fahrschein stellt eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters dar
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.10.2016
[Aktenzeichen: 410 C 3837/16])
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Dokument-Nr. 28268
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