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Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2023
- 114 C 8563/22 -
Nicht ohne meine Chihuahuas: Reisebüro zu Schadenersatz verurteilt
Besondere Vorsicht bei IATA-Regeln ist geboten
In einem Streit um die Kosten für die Buchung einer Familienflugreise wies das Amtsgericht München die Klage eines Reisebüros auf Zahlung in Höhe von 3.743,20 EUR in vollem Umfang ab und verurteilte die Klägerin im Gegenzug zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 194,88 EUR.
Die Münchner Beklagte beauftragte die Klägerin als Trägerin eines Reisebüros mit der Vermittlung einer Familienflugreise über Silvester 2021 von München über Zürich nach Dubai für sich, ihre drei mitreisenden Familienmitglieder und ihre beiden Chihuahuas-Hunde zu einem Preis von insgesamt 3.743,20 EUR einschließlich Vermittlungsgebühr. Bei der Buchung teilte die Beklagte der Mitarbeiterin der Klägerin mit, dass die
AG entscheidet zugunsten der Familie
Die Klägerin verlangte die Erstattung der Kosten für die vermittelten Flüge zuzüglich Vermittlungsgebühr in Höhe von insgesamt 3.743,20 EUR. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und macht im Wege der Widerklage die Kosten in Höhe von 194,88 EUR geltend, die ihr durch die abgebrochene Reise entstanden sind. Der Beklagten entstanden Kosten für einen Covid-19 Antigentest für die minderjährige Tochter am Flughafen Zürich und die
Kein Aufwendungsersatzanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit
Das für die Beklagte bestimmende Motiv war der Mitarbeiterin der Klägerin daher bewusst, so dass der Auftrag sich nicht nur auf die Vermittlung von Flugtickets bezog, sondern klar bestimmt war von dem Sonderwunsch - Reise mit Tieren an Bord. Nach sorgfältiger Prüfung der der [Mitarbeiterin des Reisebüros] bekannten Umstände, hätte diese den Beförderungsvertrag mit dem Flugunternehmen nie abschließen bzw. vermitteln und die Ticketpreise als Aufwendungen verauslagen dürfen. Aus objektiver Sicht war die
Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt
Das AG gab der Widerklage statt und führte zur Begründetheit aus: Das Reisebüro der Klägerin hat Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Mitarbeiterin des Reisebüros der Beklagten [hat] ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht dahingehend verletzt, dass sie vor Buchung der Flugreise nicht zweifelsfrei abgeklärt hat, ob
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32916
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