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Amtsgericht München, Urteil vom 12.10.2017
- 122 C 13001/16 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung von Zahnbehandlungskosten nach Streit zwischen Taxifahrerkollegen
Streit um Beförderungspflicht eskaliert
Die Klage eines Taxifahrers auf Zahlung von Zahnbehandlungskosten zuzüglich Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 € gegen einen anderen Taxifahrerkollegen wurde abgewiesen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier zu verhandelnden Fall standen beide
Durch Faustschläge rechten unteren Schneidezahn verloren
Der 68jährige Kläger trug vor, dass der 50jährige Beklagte ihm ohne rechtfertigenden Grund zwei Faustschläge verabreicht habe, wodurch er insbesondere den unteren rechten Schneidezahn verloren habe. Die anschließende zahnmedizinische Behandlung sei allein aufgrund dieser Verletzungshandlung erforderlich gewesen.
Beklagter: Zahnverlust sei auf Parodontose zurückzuführen
Der Beklagte gab an, dass der Kläger drohend hinter ihm hergekommen sei. Als er sich zu dem Kläger umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Kläger mit der Faust zum Schlag ausgeholt habe. Daher habe er sich weggeduckt und hierbei den Kläger wohl mit seinem erhobenen Ellbogen erwischt. Der Zahnverlust des Klägers sei auf eine beim Kläger vorliegende Erkrankung, wie Parodontose oder ähnliches, zurückzuführen. Bei der durchgeführten Zahnsanierung seien auch erhebliche Vorschäden mitbehoben worden.
Gericht holt Sachverständigengutachten ein
Das Gericht erholte nach informatorischer Anhörung beider Parteien das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zu dessen Behauptung, dass die ihm zugefügte Verletzung nicht durch eine bloße Ausweichbewegung entstanden sein konnte.
Gutachten überzeugt Gericht nicht vollständig
Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Bei den informatorischen Anhörungen schilderten die Parteien sowohl den engeren Geschehensablauf der Verletzung als auch den Ablauf des vorherigen Streitgeschehens widersprüchlich. Allein aus den Anhörungen könne das Gericht keine Gewissheit gewinnen, wie sich das Geschehen tatsächlich zutrug. Auch nach dem eingeholten Gutachten sei das Gericht nicht vollständig davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutreffend sei. Zwar komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf Grund der festgestellten Verletzungen der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf wesentlich plausibler sei als der vom Beklagten geschilderte Ablauf, dies reiche jedoch nach den erfolgten Anhörungen nicht aus um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Version des Klägers zutreffend sei. Da der Kläger jedoch die
Parteien vergleichen sich in Nachinstanz
Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Das Verfahren endete vor dem Berufungsgericht durch einen am 28.06.2018 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.000 € an den Kläger verpflichtete.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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