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Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2019
122 C 19127/18 -

Durch Telefonbetrug zu Unrecht per Überweisung erhaltener Geldbetrag muss zurückgezahlt werden

Rechtsgrund für Überweisung des Geldbetrags an Empfänger nicht gegeben

Erhält jemand durch ein betrügerisches Verhalten Dritter einen Geldbetrag auf sein Konto überwiesen, ist der unberechtigte Begünstigte dazu verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde am 8. September 2016 vom Konto des Klägers, einem 77 Jahre alten Rentner, ein Betrag in Höhe von 4.000 Euro auf das Konto des Beklagten, einem 82-jährigen wissenschaftlichen Forscher aus München, überwiesen. Die Rückzahlung wurde vom Beklagten verweigert.

Kläger wurde Opfer von Betrügern

Der Kläger trug vor, dass er die Überweisung nicht autorisiert habe, sondern Betrügern zum Opfer gefallen sei. Unbekannte Täter hätten sich an diesem Tag gegen 11.30 Uhr unter deutscher Telefonnummer als Mitarbeiter einer Londoner Servicefirma von Microsoft ausgegeben und ihm per Fernzugriff bei der Beseitigung von durch sie bereits festgestellten Trojanern auf seinem Laptop helfen wollen, wobei bei einem Schnelldurchlauf vorgeblich 15.000 Treffer erzielt wurden.

Danach sei ihm vom Anrufer ein Internetschutz für verschiedene Laufzeiten angeboten worden. Der Kläger habe sich für die kürzest mögliche Dauer von einem Jahr gegen Zahlung von 25 Euro entschieden, weshalb er eine Überweisung in dieser Höhe getätigt habe. Der unbekannte Täter habe dabei Name und wohl Kontoverbindung des Beklagten in das Onlinebanking-Formular auf seinem Computer eingegeben, der Kläger habe diese Überweisung per Papier-TAN bestätigt. Er sei für eine Stunde unter einem Vorwand am Computer festgehalten worden, bis er abschließend weisungsgemäß eine ihm über Handy zugespielte weitere Zahl eingegeben hätte. Er solle den Computer eingeschaltet lassen, verschiedene Vorgänge seien auf dem Bildschirm sichtbar gewesen. Anschließend habe er festgestellt, dass statt der 25 Euro tatsächlich 4.000 Euro überwiesen worden waren.

Auch Beklagter wurde Opfer von Betrügern

Der Beklagte trug vor, dass er selbst Opfer von Betrügern geworden sei, die sich als Mitarbeiter von Microsoft ausgegeben und ihm gleichfalls Hilfe bei der Beseitigung angeblichen Schadstoffs auf seinem Computer angeboten hätten. Ihm seien 359,90 Euro abverlangt worden. Größerer Schaden sei ihm aber durch das Ausspähen seiner Daten entstanden. Er habe die Täter bei einem ihrer zahlreichen weiteren Telefonanrufe zur Rede gestellt und ihnen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Daraufhin hätten die Täter als Schadenswiedergutmachung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000 Euro angeboten. Er habe Ihnen daraufhin seine Kontoverbindung gegeben und anschließend die Überweisung des Klägers erhalten. Er wisse nicht, in welchem Zusammenhang der Kläger mit den Tätern stehe und sei zur Rückzahlung des ihm zustehenden Betrages nicht bereit.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche war von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich mangels Tatnachweises eingestellt worden.

Geld ist aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Der Kläger habe unbestritten dargelegt, dass eine Zahlung seinerseits an den Beklagten in Höhe von 4.000 Euro erfolgt sei. Der Kläger habe weiter dargelegt, dass er lediglich für 25 Euro einen Internetschutz kaufen wollte, hierbei sei die Überweisung auf Veranlassung eines unbekannten Täters an die Kontoverbindung des Beklagten gerichtet worden, ohne dass dieser zuvor an den Kläger einen entsprechenden Internetschutz verkauft habe. Für die Überweisung an den Beklagten habe es somit weder in Höhe der 25 Euro noch in Höhe der 4.000 Euro einen Rechtsgrund gegeben. Der Beklagte habe zwar erklärt, dass er die fragliche Überweisung aufgrund einer Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung und somit mit Rechtsgrund erhalten habe. Allerdings räumte der Beklagte ein, dass er diese Vereinbarung mit unbekannten Tätern getroffen habe. Folglich habe der Beklagte keinen Rechtsgrund dargelegt, der ihn gegenüber dem Kläger berechtigen würde, das Geld zu behalten, da er keinen Vertrag oder ähnliches mit dem Kläger über Zahlung von 4.000 Euro geschlossen habe. Folglich sei das Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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