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Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2019
- 122 C 19127/18 -
Durch Telefonbetrug zu Unrecht per Überweisung erhaltener Geldbetrag muss zurückgezahlt werden
Rechtsgrund für Überweisung des Geldbetrags an Empfänger nicht gegeben
Erhält jemand durch ein betrügerisches Verhalten Dritter einen Geldbetrag auf sein Konto überwiesen, ist der unberechtigte Begünstigte dazu verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde am 8. September 2016 vom Konto des Klägers, einem 77 Jahre alten Rentner, ein Betrag in Höhe von 4.000 Euro auf das Konto des Beklagten, einem 82-jährigen wissenschaftlichen Forscher aus München, überwiesen. Die
Kläger wurde Opfer von Betrügern
Der Kläger trug vor, dass er die
Danach sei ihm vom Anrufer ein Internetschutz für verschiedene Laufzeiten angeboten worden. Der Kläger habe sich für die kürzest mögliche Dauer von einem Jahr gegen Zahlung von 25 Euro entschieden, weshalb er eine
Auch Beklagter wurde Opfer von Betrügern
Der Beklagte trug vor, dass er selbst Opfer von Betrügern geworden sei, die sich als Mitarbeiter von Microsoft ausgegeben und ihm gleichfalls Hilfe bei der Beseitigung angeblichen Schadstoffs auf seinem Computer angeboten hätten. Ihm seien 359,90 Euro abverlangt worden. Größerer Schaden sei ihm aber durch das Ausspähen seiner Daten entstanden. Er habe die Täter bei einem ihrer zahlreichen weiteren Telefonanrufe zur Rede gestellt und ihnen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Daraufhin hätten die Täter als Schadenswiedergutmachung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000 Euro angeboten. Er habe Ihnen daraufhin seine Kontoverbindung gegeben und anschließend die
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche war von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich mangels Tatnachweises eingestellt worden.
Geld ist aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Der Kläger habe unbestritten dargelegt, dass eine Zahlung seinerseits an den Beklagten in Höhe von 4.000 Euro erfolgt sei. Der Kläger habe weiter dargelegt, dass er lediglich für 25 Euro einen Internetschutz kaufen wollte, hierbei sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27821
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