wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 26.07.2014
122 C 4188/14 -

Bei Anlagegeschäften muss vor Vertragsabschluss ungefragt auf zusätzliche Gebühren deutlich hingewiesen werden

Anlageberater muss wegen begangener Pflichtverletzung bei Vertragsabschluss Anlageschaden zurückzahlen

Bei Anlagegeschäften können nur dann Gebühren berechnet werden, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Hammelburg und ihr Ehemann schlossen im Januar 2011 einen Ratenkauf-, Kauf- und Lagervertrag mit der Beklagen, einer Edelmetallhändlerin, ab. Die beiden verpflichteten sich, jeweils 80 Euro im Monat für die Dauer von 10 (Ehefrau) bzw. 20 (Ehemann) Jahren auf das Depot einzuzahlen. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten vom 1. März 2011 bis 1. März 2013 jeweils insgesamt 1.920 Euro, der Ehemann außerdem zusätzlich einen Einmalbetrag von 2.036,93 ein. Das Ehepaar hat damit insgesamt 5.876,93 Euro als Geldanlage investiert. Der Versicherungsvertreter des Ehepaars hatte zu dieser Geldanlage geraten. Bei dem Anlagemodell sollte für die einbezahlte Geldsumme jeweils Edelmetall in Form von Gold und/oder Silber erworben werden, was dann eingelagert wurde. Einen Prospekt oder Katalog über das Anlagemodell hat das Ehepaar nicht ausgehändigt bekommen. Über etwaige Depot- oder Abschlussgebühren wurde es nicht aufgeklärt. Die von der Edelmetallhändlerin an das Ehepaar übersandten Schreiben enthalten keinen Hinweis auf etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen.

Beklagte verweist auf angeblich vertraglich vereinbarte Gebühren

Mit Schreiben vom 6. März 2013 kündigte das Ehepaar die beiden Anlagedepots mit sofortiger Wirkung und forderte von der Beklagten die Auszahlung der einbezahlten Beträge. Die Beklagte erstattete daraufhin dem Ehepaar 933,42 Euro. Den Rest verrechnete sie mit Gebühren. Die Edelmetallhändlerin macht geltend, dass vertraglich vereinbarte Gebühren in Höhe von 4943,51 Euro entstanden und von dem Ehepaar an sie zu zahlen sind.

Das Ehepaar fordert nunmehr auch den Restbetrag in Höhe von 4943,51 Euro zurück.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darin enthaltene Gebühren waren nicht in Vertragsformularen enthalten und wurden somit nicht Vertragsinhalt

Das Amtsgericht München entschied, dass das Ehepaar den Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages kündigen durfte. Für die Geldanlage muss das Ehepaar keine Gebühren bezahlen. Das Gericht verwies darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in denen die Gebühren geregelt sind, nicht Vertragsinhalt geworden sind, da sie in den Vertragsformularen nicht enthalten waren.

Beklagte hätte Ehepaar vor Vertragsabschluss auf ungewöhnlich hohe Gebühren ungefragt hinweisen müssen

Aber selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Pflicht zur Zahlung der Gebühren Vertragsinhalt geworden wären, könnte das Ehepaar das gesamte Geld zurückverlangen. Das Gericht führt aus, dass bei den Vertragsverhandlungen über Anlagegeschäfte die Anlagevermittler bzw. die Anlageunternehmen verpflichtet sind, die Anleger vollständig und zutreffend über das langfristige Anlagemodell zu unterrichten. In dem nunmehr entschiedenen Fall waren die Gebührenansprüche ungewöhnlich hoch, da sie die Anlage im Falle einer vorzeitigen Kündigung als wirtschaftlich völlig sinnlos erscheinen lassen. Auf diesen aufklärungsbedürftigen Umstand hat die Beklagte oder der Anlagevermittler das Ehepaar nicht hingewiesen. Die Beklagte hätte ungefragt über diesen Punkt ihres Produkts vor Abschluss des Vertrages aufklären müssen oder zumindest dem Ehepaar rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages diese Information in deutlicher Art und Weise zukommen lassen müssen. Die Beklagte hat daher eine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss begangen und muss dem Ehepaar den Anlageschaden zurückzahlen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird vermutet, dass der Anleger bei zutreffender Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18902 Dokument-Nr. 18902

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18902

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?