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Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2017
- 132 C 17280/16 -
Schmerzensgeldanspruch bei mangelhaftem Tattoo
Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Ist das Tattoo fehlerhaft oder mangelbehaftet, so kann dem Kunden ein Schmerzensgeldanspruch zustehen. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall ließ sich die Klägerin bei der beklagten Tätowiererin im März 2016 auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge tätowieren: "Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov ? Alexej". Sie zahlte hierfür 80 Euro in bar. Am 26.03.2016 erfolgte durch die Beklagte auf Wunsch der Klägerin ein korrigierendes Nachstechen, wofür die Klägerin weitere 20,00 € an die Beklagte bezahlte.
Tattoo verwaschen und unleserlich
Die Klägerin ist der Meinung, das
Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Ersetzen von zukünftigen Schäden
Die Klägerin erhob Klage. Sie fordert
AG: Folgeschäden aus mangelhafter Tätowierung von Beklagter zu ersetzen
Das Gericht gab ihr Recht. Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 1000 Euro
Qualitätsmängel nicht auf mangelnde Pflege der Kundin zurückzuführen
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein professioneller
Täuschung über Berufserfahrung für Anspruchsbegründung unerheblich
Hinsichtlich des Vorwurfs der Täuschung stellt das Gericht fest, dass selbst dann, wenn die Behauptungen der Klägerin richtig sind, diese Umstände keine Ansprüche begründen könnten, da die Klägerin ja in die Prozedur eingewilligt habe. "…Bei den Fragen der Berufserfahrung und etwaiger Referenzbilder (handelt es sich) nur um das unbeachtliche Motiv für die Einwilligung - was sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass die Klägerin diesen Rechtsstreit wohl kaum angestrengt hätte, wenn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2017
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 24973
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