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Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2012
- 142 C 10921/11 -
Filesharing: Keine Haftung des Vermieters wegen Urheberrechtsverletzungen des Mieters
Vermieter muss seinen Überwachungspflichten nachkommen
Nutzt der Mieter den WLAN-Anschluss des Vermieters mit und lädt darüber illegal Musikdateien herauf, so haftet der Vermieter nur bei Verletzung seiner Prüfpflichten. Seinen Überwachungspflichten kommt er nach, wenn das WLAN-Netz gesichert ist und er im Rahmen des Mietvertrages sich zusichern lässt, dass der Mieter keine illegale Nutzung vornehme. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war Rechteinhaberin von Musiktiteln. Diese wurden vom Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten. Der Beklagte ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Dieses bewohnte er zusammen mit seiner Ehefrau und einem
Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten bestand nicht
Das Amtsgericht München entschied gegen die Klägerin. Der Beklagte hafte nicht gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG auf Schadenersatz und müsse nicht als Störer die anwaltlichen
Zum einen habe weder der Beklagte noch seine Ehefrau die Rechtsverletzungen begangen. Zum anderen komme eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht, denn der Beklagte sei seinen Prüfpflichten nachgekommen.
Überwachungspflichten wurden nicht verletzt
Eine Verletzung von Überwachungspflichten lag nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Der Beklagte unterhielt kein offenes
Auch sei der Beklagte durch die Aufnahme der Zusatzvereinbarung in dem Mietvertrag seinen Prüfungspflichten hinreichend nachgekommen. Er konnte daher darauf vertrauen, dass sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 340 CR 2012, 340
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Dokument-Nr. 14515
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