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Amtsgericht München, Urteil vom 30.09.2015
- 142 C 30130/14 -
Veröffentlichung des Geburtsjahres in einem Online-Lexikon rechtens
Keine erhebliche Beeinträchtigung durch Veröffentlichung im Internet
Persönlichkeitsinteressen müssen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn die Äußerung wahre Tatsachen betrifft und die Folgen der Äußerung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sind. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Streitfall ist die Klägerin eine Drehbuchautorin und Regisseurin in München. Ihr Geburtsdatum wurde von einem Online-Lexikon veröffentlicht. Als Einzelnachweis für das Geburtsdatum führt das Online-Lexikon die Dissertation der Regisseurin an, in der das Geburtsdatum genannt wird.
Klägerin befürchtet Nachteile in Veröffentlichung sowie Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Die Regisseurin verlangt von dem Online-Lexikon, dass die Nennung ihres Geburtsdatums unterbleibt. Sie ist der Ansicht, dass sie dadurch in ihrem
Online-Lexikon verweigert Löschung der Daten
Das Online-Lexikon weigerte sich, das Geburtsdatum zu löschen. Daraufhin erhob die Regisseurin Klage vor dem Amtsgericht München auf
Meinungsfreiheit gegenüber Persönlichkeitsinteressen vorrangig
Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin werde durch die
Gefahr der sozialen Ausgrenzung nicht erkennbar
"Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr besteht. Die Klägerin ist eine renommierte, in der Öffentlichkeit bekannte und stehende Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat", so das Gericht. Durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2016
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 23092
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