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Amtsgericht München, Urteil vom 08.04.2020
- 155 C 6508/19 -
Nachbarschaftsstreit um Rückschnitt von Kirschlorbeerhecken
Hecken an der Grundstücksgrenze sind nach bayerischem Landesrecht stets auf maximal zwei Meter Höhe zu halten
Das Amtsgericht München verurteilte den beklagten Nachbarn, seine in München-Am Hart nahe der Grenze zum Grundstück der klagenden Nachbarin befindlichen beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Soweit der Beklagte einen an der gleichen Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, wies es die Klage ab. Die Klägerin hat das bezüglich des Kirschbaums eingeholte Sachverständigengutachten vollständig, im Übrigen ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel der entstandenen Verfahrenskosten zu zahlen.
Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin, den Beklagten nicht wie bisher etwa alle zwei Jahre auf ihre Kosten mit anwaltlicher Unterstützung zum Rückschnitt der regelmäßig über zwei Meter Höhe hinausgewachsenen Hecken bewegen zu müssen. Einen Anspruch auf Kürzung stehe ihr auch bei dem zwischen den Hecken stehenden
Beklagter sieht Anspruch als verjährt an
Der Beklagte trägt vor, dass der
Kirschbaum muss wegen Verjährung des Anspruchs nicht auf zwei Meter gekürzt werden
Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt. "Auch die materiellen Voraussetzungen der
Anspruch auf Rückschnitt der Kirschlorbeerhecke gegeben
Betreffend die streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klagepartei, die entsprechend im Grenzbereich nach Art. 47 BayAGBGB liegenden, streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten, zur Überzeugung des Gerichts vor. Betreffend die Rechtsfrage, ob die entsprechende Hecke nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht die zulässige Höchstgrenze zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen überschritten werden darf und etwa Schutzvorschriften nach § 39 BNatSchG dem entgegenstehen können, wird hier davon ausgegangen, dass gegebenenfalls etwa ein vorbeugender, ausreichend großzügiger Rückschnitt der Hecke zu gegebener Zeit zu erfolgen hat. Ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste ist auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich. Tatsächlichen Schwierigkeiten, das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen, kann in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28843
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