Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.04.2021
- 158 C 23585/20 -
Kein Schadensersatz bei Insolvenz der vom Reiseveranstalter zunächst ausgewählten Fluggesellschaft
Verspätungen bis zu vier Stunden als bloße Unannehmlichkeit im Rahmen des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen
Das Amtsgericht München wies die Klage eines Nürnberger Reisenden gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Zahlung von 800 Euro wegen Verspätung des Hinfluges ab.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten bei der Beklagten eine
Kläger begehrt Schadensersatz auf Grundlage von EU-Verordnung
Die Beklagte hatte vorgerichtlich an den Kläger 100,00 Euro gezahlt. Der Kläger trägt vor, dass für die Ehefrau aufgrund durch diese Strapaze verursachten Kreislaufversagens drei Tage lang der Hotelarzt aufs Zimmer habe kommen müssen und er sich um seine Frau kümmern musste. Nach der EU-Verordnung 261/2004 hätte er vom Flugunternehmen 800,00 Euro erhalten müssen, was infolge
Reiseveranstalterin weist Vorwürfe von sich
Die Beklagte trägt vor, dass sie für die
AG: Minderungsanspruch durch vorgerichtliche Regulierung hinreichend ausgeglichen
Die Richterin des AG München folgte in ihrem Urteil im Wesentlichen der Ansicht der Beklagten. Vorliegend war in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag eine unverbindliche Abflugzeit für den Hinflug am 02.10.2018 um 13.30 Uhr angegeben. Eine Verschiebung der vorgesehenen Abflugzeiten ist im Rahmen des Massentourismus in gewissem Umfang als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Verzögert sich der Abflug allerdings über eine Dauer von mehr als 4 Stunden über die vorgesehene Abflugzeit hinaus, so stehen dem Reisenden nach überwiegender Rechtsprechung wegen dieses Reisemangels Minderungsansprüche gemäß § 651 m BGB in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde zu. Ausgehend von einem Tagesreisepreis von 167,20 € (2.508,00 € : 15 Tage) und einer berücksichtigungsfähigen Flugverschiebung von 6 Stunden hat die Beklagte den diesbezüglichen Minderungsanspruch des Klägers durch vorgerichtliche Regulierung in Höhe von 100,00 € hinreichend ausgeglichen.
Gesundheitszustand nicht Gegenstand des Reisevertrages
Der individuelle Gesundheitszustand des Reisenden ist nicht Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisevertrages. Auszugehen ist insoweit vom Gesundheitszustand eines durchschnittlichen Reisenden. (…) Die Auswahl einer solventen Fluglinie mit dem Zweck, dem Reisenden etwaige Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechteverordnung zu sichern, ist nicht vom Schutzzweck des Pauschalreisevertrages umfasst.
Zweifel, ob insolvente Fluggesellschaft „ausführende Luftraumunternehmen“
Im Übrigen käme ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dieser Anspruch gegen die insolvente
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 30352
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30352
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.