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Amtsgericht München, Urteil vom 30.08.2016
- 159 C 5087/16 -
Verschlechterung einer chronischen Erkrankung kann "unerwartete Erkrankung" im Sinn der Versicherungsbedingungen darstellen
"Unerwartete" Erkrankung bedeutet nicht zwingend völlig neu entstandene Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls besaß eine Kreditkarte, über die er reisereisrücktrittversichert ist. Gemäß Ziff. 3. 4. 2 a der Versicherungsbedingungen sind unter anderem versicherte Reiserücktrittgründe Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere
Der 77-jährige Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am im November 2014 eine Reise in der Zeit vom 9. bis 23. Februar 2015 nach Teneriffa zum Preis von 2.196 Euro.
Reiserücktrittsversicherung verweigert Erstattung der Gebühren für Reisestornierung
Seit dem Jahr 2006 leidet der Kläger an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am 2. Januar 15 musste er wegen Bluthochdrucks behandelt werden. Dabei wurde festgestellt, dass der Kreatininwert gestiegen war, und es wurde ihm abgeraten, die gebuchte Reise anzutreten. Aufgrund dessen stornierte er die Reise. Vorm Reiseunternehmen wurde eine Stornogebühr in Höhe von 923 Euro erhoben. Als der Kläger diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend machte, verweigerte diese die Leistung. Sie vertrat die Ansicht, dass das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.
Kreditkartenunternehmen muss im Zuge der Reiserücktrittsversicherung Stornokosten übernehmen
Das Amtsgericht München gab dem Mann auf die daraufhin erhobene Klage Recht und verurteilte das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der
Versicherungsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam
Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmung Ziff. 3.5.3. der Versicherungsbedingungen unwirksam ist, da die Regelung die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der
Auch verschlechterung der Krankheit kann "unerwartete" Krankheit darstellen
"Unerwartet" im Sinn der Vorschrift bedeute nicht, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei Reisestornierung aufgrund unerwarteter Wiederaufnahme der Chemotherapie
(Landgericht Köln, Urteil vom 07.11.2013
[Aktenzeichen: 24 S 15/13]) - AG München: Bei unerwarteter Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung besteht dennoch Versicherungsschutz
(Amtsgericht München, Urteil vom 20.10.2010
[Aktenzeichen: 262 C 11943/09])
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Dokument-Nr. 24060
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