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Amtsgericht München, Urteil vom 29.02.2024
- 161 C 19921/20 -
Streit um maßgefertigten Acryltisch
Geringfügige Abweichungen vom Original rechtfertigen kein Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches erachtete das Amtsgericht München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam und wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.890 EUR ab.
Der Kläger hatte die Beklagte im Jahr 2020 mit der Herstellung eines Acryltisches beauftragt. Der Acryltisch sollte ein Duplikat eines Acryltisches sein, den eine Bekannte des Klägers vor längerer Zeit bei der Beklagten erworben hatte. Vereinbart war ein
Produkttypische Eigenschaften und kein Mangel
Das AG erachtete die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs für unbegründet. Ein zum
Einschlüsse keine optische Beeinträchtigung
Der herangezogene Sachverständige hat im Übrigen das Vorliegen einzelner, vom Kläger gerügter Stellen bestätigt, beispielsweise in Bezug auf Einschlüsse an der Klebestelle zwischen Deckplatte und Standsäule, einen Kratzer in der Tischplatte Der Sachverständige hat jedoch ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass eine sachverständige optische Prüfung von Möbeln nach gewissen Standards vollzogen wird, um die Vergleichbarkeit und Objektivierbarkeit der erzielten Ergebnisse zu gewährleisten. Unter Einhaltung dieser Standards konnte der Sachverständige eine optische Beeinträchtigung durch die genannten Abweichungen des Tisches nicht feststellen. Die vom Kläger gerügten Fehler seien vielmehr nur zu erkennen, wenn man sehr nah an das Möbel herantrete und auf die Fehlerstelle aufmerksam gemacht werde. Bei einer standardisierten unvoreingenommenen Prüfung im Standardabstand fielen die Fehler dagegen nicht auf und seien daher als normgemäß und nicht als optische Beeinträchtigungen zu werten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33914
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