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Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2009
- 161 C 3964/09 -
Urnenbeisetzung – Mit dem Bestattungsunternehmen vereinbarter Pauschalpreis ist verbindlich
Auch nicht erfüllte Leistungen des Pauschalpreises müssen bezahlt werden
Wurde für eine Urnenbeisetzung ein Pauschalpreis vereinbart, ist es unerheblich, wie sich der Preis im Einzelnen zusammensetzt, dass einzelne Auslagen und Gebühren nicht nachgewiesen wurden und ob ein Leichentransport tatsächlich stattgefunden hat. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im Jahr 2008 wurde die verstorbene Mutter der späteren Beklagten mit einer Urnenbeisetzung beerdigt. Zuvor hatte die Tochter mit einem Beerdigungsinstitut eine Vereinbarung getroffen, wonach sie für die
Beklagte bemängelt fehlenden Nachweis über Gebühren und Auslagen
Anschließend weigerte sie sich jedoch, den Betrag zu begleichen. Der in dem Preis enthaltene Transport zum Friedhof habe nicht stattgefunden und auch die übrigen
Zusammensetzung des Preises bei Pauschale unerheblich
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Bestattungsunternehmen jedoch Recht: Die Beklagte habe mit dem Kläger für die Urnenbeisetzung eine Pauschalvereinbarung getroffen. Sinn und Zweck einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8669
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