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Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2009
161 C 3964/09 -

Urnenbeisetzung – Mit dem Bestattungsunternehmen vereinbarter Pauschalpreis ist verbindlich

Auch nicht erfüllte Leistungen des Pauschalpreises müssen bezahlt werden

Wurde für eine Urnenbeisetzung ein Pauschalpreis vereinbart, ist es unerheblich, wie sich der Preis im Einzelnen zusammensetzt, dass einzelne Auslagen und Gebühren nicht nachgewiesen wurden und ob ein Leichentransport tatsächlich stattgefunden hat. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im Jahr 2008 wurde die verstorbene Mutter der späteren Beklagten mit einer Urnenbeisetzung beerdigt. Zuvor hatte die Tochter mit einem Beerdigungsinstitut eine Vereinbarung getroffen, wonach sie für die Bestattung einen Pauschalbetrag von 1500,- Euro zu bezahlen hätte.

Beklagte bemängelt fehlenden Nachweis über Gebühren und Auslagen

Anschließend weigerte sie sich jedoch, den Betrag zu begleichen. Der in dem Preis enthaltene Transport zum Friedhof habe nicht stattgefunden und auch die übrigen Gebühren und Auslagen seien ihr nicht nachgewiesen worden. Außerdem habe sie eigentlich eine Anonymbestattung gewünscht, die um 400,- Euro billiger gewesen wäre.

Zusammensetzung des Preises bei Pauschale unerheblich

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Bestattungsunternehmen jedoch Recht: Die Beklagte habe mit dem Kläger für die Urnenbeisetzung eine Pauschalvereinbarung getroffen. Sinn und Zweck einer Pauschale sei es gerade, dass nicht einzelne Leistungen abgerechnet werden, sondern dass die Leistung (hier die Beisetzung) mit einem Betrag abgegolten werde. Daher sei es unerheblich, dass es kostengünstigere Varianten gebe. Ebenso könne dahin stehen, ob der Leichentransport durch die Klägerin stattgefunden habe und die im Angebot enthaltenen Auslagen und Gebühren tatsächlich nachgewiesen wurden. Wie sich der vereinbarte Preis zusammensetze, sei bei einer Pauschale unerheblich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2009
Quelle: ra-online, AG München

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Dokument-Nr.: 8669 Dokument-Nr. 8669

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