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Sozialgericht Berlin , Urteil vom 14.11.2013
- S 88 SO 1612/10 -
Bestattungsunternehmen erhält keinen Zuschuss des Sozialamtes für Urnenbeisetzung bei ungeklärter Kostenübernahme für Beerdigung
Privatrechtliche Verpflichtung zur Bestattung ohne vorherige Absicherung finanzieller Fragen stellt ein nicht auf den Sozialhilfeträger abzuwälzendes unternehmerisches Risiko dar
Ein Bestattungsunternehmen, das sich bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen vertraglich verpflichtet hatte, deren Urnenbegräbnis durchzuführen, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Sozialamtes, wenn das Erbe der Toten die Beerdigungskosten wider Erwarten doch nicht abdeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Schon mehr als vier Jahre lagert die
Verstorbene schließt zu Lebzeiten Vertrag über Beisetzung mit Bestattungsunternehmen
Bereits 1994, lange vor ihrem Tod, schloss eine 1927 geborene Berlinerin mit dem klagenden
Alleinerbe schlägt Erbschaft aus
Im Februar 2009 starb die Frau im Alter von 81 Jahren in einem Krankenhaus in Nauen im Havelland. Zu diesem Zeitpunkt zahlten die Krankenkassen aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch gar kein
Bestattungsunternehmen verlangt vom Landkreis Kostenübernahme für Einäscherung, Aufbewahrung der Urne und der noch durchzuführende Beisetzung
Mit seiner im Juni 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom beklagten Landkreis Havelland – Dezernat Soziales, Jugend, Gesundheit – die Übernahme der Kosten für die Einäscherung, die Aufbewahrung der
Unternehmerisches Risiko kann nicht auf Sozialhilfeträger abgewälzt werden
Das Sozialgericht Berlin bestätigte die Rechtsauffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Laut Sozialgesetzbuch müssten die
SG muss nicht über letztliche Kostenübernahme entscheiden
Nicht zu entscheiden hatte das Sozialgericht, wer letztendlich für die Beisetzung der
Die streitentscheidenden Vorschriften sind:
§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe:
Die erforderlichen Kosten einer
§ 20 Abs. 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG):
Für die
1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die Enkelkinder,
6. die Großeltern,
7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(ähnlich für Berlin § 16 des Berliner Bestattungsgesetzes. Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Sterbeort).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Urnenbeisetzung – Mit dem Bestattungsunternehmen vereinbarter Pauschalpreis ist verbindlich
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2009
[Aktenzeichen: 161 C 3964/09]) - Sohn muss auch dann für Kosten der Bestattung seines Vaters aufkommen, wenn dieser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2012
[Aktenzeichen: 6 K 1263/12])
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Dokument-Nr. 17731
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