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Amtsgericht München, Urteil vom 19.11.2008
- 163 C 22609/08 -
AG München: Invalidität muss spätestens 15 Monate nach Unfall geltend gemacht werden
Geltendmachen von Krankenhaus- oder Genesungsgeld reicht als Hinweis auf Invalidität nicht aus
Wird jemand auf Grund eines Unfalls invalide, hat er dies binnen 15 Monaten bei der Versicherung geltend zu machen, da er sonst seinen Anspruch auf Zahlung verlieren kann. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der spätere Kläger hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine private
Am 11. März 2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im Sprunggelenk. Dies teilte er am 15. März 2005 telefonisch und schriftlich der
Der Kläger fand dies nicht und wandte sich an das Amtsgericht München. Der zuständige Richter beim Amtsgericht belehrte ihn allerdings eines besseren.
Kein Anspruch auf Zahlung
Er habe keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen. Nach den Versicherungsbestimmungen müsse die
Unfallanzeige muss zumindest Behauptung hinsichtlich Invalidität enthalten
Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Der
Verspätete Anzeige nur bei Nichtverschulden des Versicherungsnehmers
Zwar sei unter Umständen eine verspätete Anzeige möglich, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Verspätung treffe. Dann müsse er die Geltendmachung des Anspruchs aber unverzüglich nachholen. Nach dem die Klinik am 17. März 2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe, sei das Schreiben an die
Versicherung muss Versicherungsnehmer nicht gesondert über Fristen aufklären
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8351
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