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Amtsgericht München, Urteil vom 17.07.2009
- 171 C 19789/08 -
AG München zu den Voraussetzungen für eine Vertragspartnerschaft bei Nachhilfeunterricht
Auftragserteilung und Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht lässt Schüler zum Vertragspartner werden
Nimmt ein volljähriger Schüler Nachhilfeunterricht, kann der Nachhilfelehrer davon ausgehen, dass der Schüler sein Vertragspartner ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder sich etwas anderes aus den Umständen ergibt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechnungen an den Vater gesandt werden sollten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Ein Nachhilfelehrer erteilte in den Osterferien des Jahres 2004 einem
Schüler hält Vater für Vertragspartner
Als die darauf folgenden Vergleichsverhandlungen scheiterten, kam die Klage zum Amtsgericht München. Auch hier wandte der
Schüler ist durch Auftragserteilung auch zur Zahlung verpflichtet
Der Kläger reduzierte seine Forderung um eine Unterrichtsstunde und verlangte schließlich noch 724,- Euro. Insoweit bekam er von der zuständigen Richterin auch Recht: Der Beklagte sei unstreitig allein beim Kläger erschienen und habe diesen beauftragt, ihm
Erfordernis von Nachhilfestunden im Regelfall auf eigene Versäumnisse zurückzuführen
Der Beklagte sei bereits volljährig gewesen. Es sei nicht unüblich, dass
Rechnungsadressat muss keinen Rückschluss auf Vertragspartner geben
Die Tatsache, dass der Beklagte auf Frage des Klägers angegeben hatte, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9287
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