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Amtsgericht München, Urteil vom 03.08.2000
- 181 C 15698/00 -
Ehestreitigkeit zu Weihnachten - Gebuchte Reise konnte nicht angetreten werden
Reiserücktrittskostenversicherung muss bei "niedergedrückter Stimmung" nicht zahlen
Am Weihnachtsfest 1999 zerstritt sich ein Ehemann mit seiner Frau. Er fühlte sich nicht mehr in der Verfassung, eine gebuchte Kreuzfahrt anzutreten. Das Amtsgericht München wies die Klage des Mannes gegen die Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Ein Ehemann buchte im August 1999 zusammen mit seiner Ehefrau eine Kreuzfahrt für ca. 9000,- DM, für die er gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung abschloss. Weihnachten 1999 stritt er sich mit seine Frau dermaßen, dass diese ihn verlassen wollte. Der Mann verfiel daraufhin in starke akute Depressionen, so dass er im Januar 2000 die Reise stornierte und dies unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Versicherung mitteilte. Diese wollte für den Rücktrittsschaden aber nicht aufkommen. Auch eine Klage vor dem Amtsgericht München hatte keinen Erfolg.
Der Richter führte aus, dass gemäß der Versicherungsbedingungen eine Erstattung der Stornokosten nur bei einer schweren Erkrankung erfolgen könne. Der Arzt hätte aber nur "Unruhe, Schlaflosigkeit, Angstgefühle und niedergedrückte Stimmung" attestiert. Ein solches Krankheitsbild genüge nicht, um auf eine objektiv schwere Erkrankung schließen zu können. Im Gegensatz, so der Richter, hätte den Mann vielleicht sogar die Kreuzfahrt aufgemuntert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2006
Quelle: ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2001, Seite: 167 NVersZ 2001, 167 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2001, Seite: 40 RRa 2001, 40 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2001, Seite: 760 VersR 2001, 760
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Dokument-Nr. 3520
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