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Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014
- 182 C 1465/14 -
Reiseveranstalter haftet nicht für Sturz am Hotelpool
Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden gerechnet werden
Der Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Reisender im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen ausrutscht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der aus Bielefeld stammende Kläger von dem beklagten
Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen
Das Amtsgericht München gab nun dem
Fehlen eines Hinweisschildes nicht ursächlich für Sturz
Das Fehlen eines Hinweisschildes sei nicht Ursache für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf nassem Boden auf Kreuzfahrtschiff
(Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 27.05.2008
[Aktenzeichen: 36 C 477/07]) - Haftung des Reiseveranstalters bei tödlichem Badeunfall
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.09.2005
[Aktenzeichen: 16 U 25/05]) - Schwimmbadbetreiber haftet nicht für überwiegend selbst verschuldeten Unfall auf Wasserrutsche
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 1 W 200/10])
Jahrgang: 2015, Seite: 14 RRa 2015, 14
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Dokument-Nr. 18452
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