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Amtsgericht München, Urteil vom 01.07.2016
- 191 C 28518/15 -
Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf bedarf notarieller Beurkundung
Beurkundungszwang soll Parteien vor übereilten Verpflichtungen schützen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie einer notariellen Beurkundung bedarf.
Der beklagte Münchner des zugrunde liegenden Rechtsstreits war Eigentümer einer Einzimmerwohnung in Berlin, die er zum Preis von 141.000 Euro zum Kauf anbot. Der Kläger aus München interessierte sich für diese Wohnung. Nach den Verkaufsgesprächen unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau im Mai 2015 eine Reservierungsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Der Kaufpreis beträgt 140.740 Euro. Darüber hinaus ist vom Kläger bei Kaufvertragsabschluss eine Provision an die Firmen Bauplanungs GmbH, Berlin, und Immobilienbüro, Berlin, in Höhe von insgesamt 7,14 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, somit 10.049 Euro zu bezahlen. Dem Käufer ist bekannt, dass eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verkäufer und der Firma Bauplanungs GmbH besteht. [...] Sollte der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, zwischen den Parteien nicht zustande kommen, so steht der Betrag entsprechend Ziff. 3 als pauschalierter Schadensersatz dem Verkäufer zu."
Beklagter lehnt Rückzahlung der Reservierungsgebühr nach gescheitertem Verkauf ab
Der Kläger und seine Ehefrau zahlten die
AG München erklärt Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit für unwirksam
Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin verurteilte den Beklagten auf Rückzahlung der
Potentieller Käufer wird durch Vertragsstrafeversprechen zum Kaufvertragsabschluss gedrängt
Vorliegend mache die
Reservierungsgebühr stellt unangemessene Benachteiligung dar
Die Vereinbarung über die
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des Beklagten wurde durch das Landgericht München I zurückgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24209
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