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Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2010
- 213 C 214/10 -
AG München zum Schadensersatzanspruch für zugesicherte jedoch nicht gelieferte WM-Karten als Nebenleistung für Sparplan
Als Verkehrswert für Schadensersatzanspruch ist Wert eines Tickets der niedrigsten Kategorie anzusetzen
Wurde als Nebenleistung eines Sparplanes die Lieferung zweier Karten für das Vorrundenspiel der deutschen Nationalmannschaft oder für das Achtel-, Viertel- bzw. Halbfinale bei der WM 2006 vereinbart und konnte dies nicht eingehalten werden, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Als Verkehrswert ist allerdings der Wert einer Karte der niedrigsten Kategorie anzusetzen. Der Erwerb eines höherwertigen Tickets stellt lediglich eine Chance dar. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall schloss ein Fußballfan im Juli 2002 bei einer
Bank kann Vereinbarung nicht einhalten
Im Jahr 2006 hatte die
Kunde verlangt Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro
Die Fanartikel wollte der Kunde nun aber nicht mehr. Diese hätte er beim Spiel benutzen wollen. Vor dem Fernseher wären sie sinnlos. Er forderte stattdessen Zahlung von 1.000 Euro. Dies sei der Wert der Karten.
Bank zeigt Bereitschaft zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 35 Euro pro Ticket
Dies hielt nunmehr die
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für höherwertige Tickets besteht nicht
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage des Kunden auf 1.000 Euro ab. Zwar schulde die
Kunde schuldet Bank laut Vereinbarung 300 Euro für Fanpaket
Die dem Kunden an sich zustehenden 70 Euro seien durch Aufrechnung erloschen. Er schulde nach der Vereinbarung 300 Euro für das Fanpaket, das er auch erhalten habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10677
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