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Amtsgericht München, Urteil vom 20.07.2017
- 213 C 7060/17 -
Gelegentliches Ablegen von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf dem Grundstück des Nachbarn stellt keine gravierende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums dar
Grundstücke sind im Winter aufgrund der natürlichen Witterung ohnehin schneebedeckt
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum auch eine Beeinträchtigung desselben darstellt. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt nicht darunter.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in München. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke sind im Bereich
AG verneint gravierende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Unterlassung nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Dem Beklagten konnte lediglich nachgewiesen werden, dass er dreimal im Zeitraum von Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 eine oder zwei Schaufeln
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24880
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