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Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2013
- 222 C 16325/13 -
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Online-Bestellungen besteht nur bei erkennbarem Kauf als Verbraucher
Käufer darf bei Einkauf mit Angabe der Firmenadresse als Unternehmen ohne Widerrufsrecht eingestuft werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass nur derjenige, der erkennbar als Verbraucher über das Internet Waren bestellt, auch ein Widerrufs- und Rückgaberecht hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Münchner Physiotherapeut, bestellte im Februar 2013 über das
Waschmaschinenlieferanten verneint Widerrufsrecht des Käufers
Die
Waschmaschinenlieferant durfte von Vertragsabschluss mit Physiotherapiepraxis ausgehen
Die Richterin des Amtsgerichts München gab dem Waschmaschinenlieferanten Recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die E-Mail-Adresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die
§ 312 d BGB bestimmt, dass bei einem Fernabsatzvertrag dem
§ 13 BGB regelt, wer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Rücktritts- und Widerrufsrecht: Auf einer Verkaufsmesse abgeschlossene Verträge sind bindend
(Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: 222 C 6207/13]) - Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2004
[Aktenzeichen: VIII ZR 375/03])
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Dokument-Nr. 18122
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