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Amtsgericht München, Urteil vom 16.04.2009
- 222 C 2911/08 -
AG München: Rätselspiel im Internet ist Geschicklichkeitsspiel - Versprochener Preis ist daher verbindlich
Gewinnchance hängt nicht wie bei Glücksspiel vom Zufall sondern vom Wissen ab
Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die spätere Beklagte betrieb im
Ablauf des Internetspiels
Die erste Stufe galt als so genannte Qualifikationsrunde. Danach konnte man sich registrieren lassen und nach Zahlung von 9,90 Euro die weiteren Stufen durchlaufen. Als Preise war folgendes versprochen: Stufe 2 zwei Euro, Stufe 3 fünf Euro, Stufe 4 zehn Euro, Stufe 5 hundert Euro, Stufe 6 tausend Euro, Stufe 7 zehntausend Euro, Stufe 8 25000 Euro, Stufe 9 250000 Euro und Stufe 10 eine Million Euro.
Internetbetreiber sieht in Gewinn des Spiels keine verbindliche Forderung begründet
Der spätere Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Internetbetreiber die versprochene Million. Dieser weigerte sich zu bezahlen. Es handele sich um ein Spiel. Eine verbindliche Forderung würde dadurch nicht begründet.
Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klären, klagte der Spieler zunächst 1000 Euro beim Amtsgericht München ein.
Gewinnzusage ist als bindendes Versprechen zu werten
Die zuständige Richterin gab der Klage statt: Der Kläger habe einen Zahlungsanspruch, da die Gewinnzusage als „Auslobung“, also als bindendes Versprechen zu werten sei. Die Vorschrift des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründen, fände hier keine Anwendung. Unter diese Vorschrift fallen nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe.
Bewertung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel
Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich aber um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein
Wissensspiel ist Geschicklichkeitsspiel, bei dem Fragebeantwortung nicht vom Zufall abhängt
Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die richtige Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei verbindlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9141
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