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Amtsgericht München, Urteil vom 22.03.2007
- 223 C 27796/07 -
Parkplatzbetreiber haften nicht immer bei Schrankenunfall
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, deshalb muss nicht für alle auch nur entfernt möglichen Schadenseintritte Vorsorge getroffen werden. Es genügen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind.
Die spätere Beklagte ist die Betreiberin eines Parkgeländes in einem Einkaufszentrum. Der Ehemann der späteren Klägerin beabsichtigte im September 2005 das Parkgelände zu verlassen. Dies ist nur möglich, wenn man eine
Hinweisschild:" Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch"
Auf der linken Seite unmittelbar vor dem Schrankenbaum ist ein gelbes Hinweisschild angebracht, auf dem es heißt:“ Achtung,
Der Ehemann der Klägerin fuhr nun mit dem Fahrzeug an die
Die Klägerin forderte von der Beklagten den Ersatz des Schadens in Höhe von 1235 Euro, schließlich habe sie ihre
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen, die Schrankenanlage entspreche dem Stand der Technik. Das Fehlverhalten des Radfahrers könne ihr nicht vorgeworfen werden. Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:
Keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Zwar habe jeder, der eine Gefahrenlage für Dritte schaffe, alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Beseitigung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich seien allerdings nur Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Personenkreises für notwendig und ausreichend halten würde. Der Dritte ist nur vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Die Beklagte verstoße nicht gegen die
Die Beklagte habe auch die Radfahrer darauf hingewiesen, dass diese die Gehwege zu benutzen hätten. Das sich diese im Einzelfall nicht daran halten, sei für die Beklagte nicht verhinderbar. Ein derartiges grob verkehrswidriges Verhalten sei auch dann nicht ausschließbar, wenn andere Verkehrswege zur Verfügung stünden. Die Schließanlage entspräche auch dem Stand der Technik, sie müsse insbesondere auch für leichtere Motorräder konzipiert werden, so dass eine empfindlichere Einstellung der Induktionsschleifen geboten sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 14.01.2008
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Dokument-Nr. 5426
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