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Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2010
- 223 C 5318/10 -
AG München: Vorgeschriebene Kleiderordnung bei Abendessen in gehobenem Hotel zulässig
Tragen langer Hosen in Hotelrestaurant stellt keine Beeinträchtigung einer Reise dar
Die Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung einer Reise dar. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar bei einem Reiseunternehmen für den August 2009 eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2.074 Euro. Als sie sich zum Abendessen in das
Reisender fühlt sich durch Kleiderordnung ungerecht behandelt und bloßgestellt
Dieser fühlte sich ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414 Euro zurück. Im
Tragen langer Hosen in gehobenem Mittelklassehotel selbstverständlich
Das Reiseunternehmen zahlte nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem
Bekleidungsvorschrift dieser Art muss nicht in Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt werden
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage ab: Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10388
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