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Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2016
- 242 C 1438/16 -
Vereinsmitgliedschaft wird nach Tod des Mitglieds nicht automatisch durch Zahlung weiterer Beiträge vom Erben fortgesetzt
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen allein stellt keine Willenserklärung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft dar
Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen an einen Verein durch den Erben ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein eingetragener
Erben können Mitgliedschaft nach Tod des Mitglieds fortsetzen
Gemäß § 6 der Satzung erhebt der
Verein erfährt nach Erlass eines Mahnbescheids erst durch Gericht vom Tod des Mitglieds
Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der
Erbe musste Verein nicht über Tod der Mutter informieren
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und gab dem Beklagten Recht. Nach der Satzung des Vereins habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23355
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