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Amtsgericht München, Urteil vom 08.12.2004
- 242 C 28746/04 -
Länderspielbesuch mit Folgen - wenn ein Hooligan randaliert
DFB haftet nicht für eine Hooligan-Attacke
Grundsätzlich müssen Veranstalter und auch Besucher von internationalen Fußballspielen und Großveranstaltungen des Fußballsports mit Krawallen, Gewalttätigkeiten und Angriffen rechnen. Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters werden durch die Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt.
Der aus Meersburg aus Bodensee stammende Kläger besuchte mit einem Bekannten am 01.09.2001 das Länderspiel Deutschland gegen England im Olympiastadion in München. Unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Stadions kam er in eine Horde randalierender englischer Hooligans. Er wurde in der Menschentraube umgerissen und getreten. Der Angriff auf den Kläger war so massiv, dass er zunächst bewusstlos liegen blieb. Erst nach Eintreffen der Polizei kam der Kläger wieder zu Bewusstsein. Er ließ sich im Krankenhaus München-Schwabing notfallmäßig versorgen. Er erlitt eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung sowie schmerzhafte Prellungen im Schulterbereich. Er war für insgesamt drei Wochen krankgeschrieben. Er litt in dieser Zeit unter starken Kopfschmerzen sowie Bewegungseinschränkungen im Schulter- und Oberarmbereich. Bei dem Angriff der Hooligans wurde auch die neuwertige Brille des Klägers vollkommen zertrümmert. Die Kosten für eine gleichwertige Ersatzbrille beliefen sich auf € 564,72.
In der Folgezeit versuchte er seinen Schaden vom Deutschen Fußballbund mit Sitz in Frankfurt am Main erstattet zu bekommen. In der vorprozessualen Korrespondenz mit dem Deutschen Fußballbund führte er aus, dass die Sicherheitsvorkehrungen für das Länderspiel unzureichend gewesen seien. Der Deutsche Fußballbund als Veranstalter habe Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten, bei deren Einhaltung es gewährleistet sein müsse, dass solche Vorkommnisse verhindert werden. Der Deutsche Fußballbund lehnte sowohl den Ersatz des Schadens als auch den weiter geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 1.278,23 ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München, bei dem der Kläger insgesamt € 1.842,95 einklagte.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage in vollem Umfang ab. Eine Pflichtverletzung des Deutschen Fußballbunds bei der Veranstaltung des Länderspiels könne nicht angenommen werden. Der Angriff auf den Kläger, so tragisch er sei, rechtfertige allein nicht die Annahme, dass der Deutsche Fußballbund eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass das Olympiastadion bei dem Länderspiel am 01.09.2001 ausverkauft gewesen sei. Bei solchen sportlichen Großveranstaltungen dieser Art könnten trotz aller dem Veranstalter, zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen Vorfälle dieser Art nicht völlig ausgeschlossen werden. Es habe sich um einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren und durch nichts provozierten Angriff englischer Hooligans gehandelt. Solche Vorfälle könnten sicher nur dadurch verhindert werden, dass für jeden Stadionbesucher eine eigene Sicherheitskraft abgestellt werde. Dies zu fordern, wäre aber eine unzumutbare Belastung für den Veranstalter.
Mit diesem Urteil fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München ein.
Die zuständige Kammer wies die Berufung durch Endurteil zurück. Die Kammer führte ergänzend aus: "Grundsätzlich müssen sowohl Veranstalter als auch Besucher von internationalen Fußballspielen und Großveranstaltungen des Sports mit Krawallen, Gewalttätigkeiten und Angriffen rechnen. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters wird jedoch durch die Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist es unzumutbar, solche umfassende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, dass derartige Vorkommnisse vollständig ausgeschlossen werden."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2006
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 1807
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