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Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2018
- 243 C 14364/18 -
Kindergartenleitung darf Betreuungsplatz nicht wegen illoyalen Verhaltens eines Elternbeiratsvorsitzenden kündigen
Hinweise auf Ausnutzung des Amtes als Elternbeiratsvorsitzender zur Verwirklichung eigener Interessen nicht erkennbar
Dem Kind eines in den Augen der Kindergartenleitung illoyalen Elternbeiratsvorsitzenden darf nicht der Platz im Kindergarten gekündigt werden. Dies entschied das Amtsgericht München und verwies darauf, dass - befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - der Kinderbetreuungsvertrag zwischen den Parteien nicht infolge der Kündigung durch die Antragsgegnerin beendet ist, sondern fortbesteht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2017 schlossen die Parteien einen Betreuungsvertrag für das damals zweieinhalbjährige Kind der Antragsteller in einem
Eltern erhalten außerordentliche Kündigung des Betreuungsplatzes
Am 11. Juli 2018 kündigte die Antragsgegnerin den Betreuungsvertrag außerordentlich zum 31.Juli 2018 unter Verweis auf den Inhalt des Elternbriefs, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ohne einen
Kindergartenleitung hält weitere Betreuung des Kindes für nicht zumutbar
Die Antragsgegnerin behauptet, dass der Vater eigenmächtig in dem Elternbrief gegenüber der Elternschaft dazu aufgerufen habe, Probleme auch der Gemeindeverwaltung zu melden, um so eine Auswechslung des Trägers zu erreichen. Die übrigen Eltern hätten gegenüber der Antragsgegnerin keine Beschwerden erhoben, sondern sich vielmehr zum Teil über das Vorgehen des Vaters beschwert. Deswegen sei das Vertrauensverhältnis so zerrüttet, dass eine weitere Betreuung des Sohnes der Antragssteller für die Beklagte nicht zumutbar sei.
Elternbeirat erfüllt als Mittler zwischen Elternschaft und Träger nur vom Gesetzgeber auferlegte Funktion
Das Amtsgericht München gab den Eltern einstweilig Recht. Eine
AG erklärt außerordentliche Kündigung für unwirksam
Angesichts des Vertragswortlautes sei hier auch eine ordentliche Kündigung unwirksam. Vorliegend bestehe ein hinreichend hoher Grad an Gewissheit dahingehend, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und daher weiterhin ein Betreuungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin bestehe, der es angesichts der mit einem Wechsel verbundenen negativen Auswirkungen auf das Kind rechtfertige, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur einstweiligen Fortführung des Betreuungsvertrags bis zu einer Hauptsacheentscheidung zu verpflichten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26379
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