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Amtsgericht München, Urteil vom 09.07.2015
- 213 C 13499/15 -
Faktische Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten in AGBs eines Kindertagesstättenbetreibers unwirksam
Kündigungsfristen dürfen durch Bestimmung willkürlicher Kündigungstermine nicht über gesetzliche Fristen hinaus verlängert werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kindertagesstättenbetreibers, die faktisch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten festlegt, unwirksam ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt bilinguale Kindertagesstätten, unter anderem auch in Esslingen. Die beklagte Mutter schloss am 19. Mai 2014 dort einen Kindergartenvertrag über die Betreuung, Bildung und Erziehung ihrer damals zweieinhalbjährigen Tochter mit Beginn zum 1. Oktober 2014 ab. Es war eine Betreuungszeit von 6 bis 7 Stunden werktags für monatlich 585 Euro vereinbart, zuzüglich Essensgeld in Höhe von monatlich 140 Euro.
Beklagte hält Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für nichtig
Am 31. Oktober 2014 teilte die Mutter der
Der Kinderbetreuungsvertrag enthält folgende Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
§ 7 Kündigung
(1) Der
Kingergartenbetreiberin verlangt Zahlung der Gebühren bis zur Wirksamkeit der Kündigung
Die Betreiberin der
Beklagte verweigert Zahlungen
Die Mutter weigerte sich zu zahlen. Zur Begründung trug sie vor, dass ihre Tochter die Einrichtung nur viermal besucht habe, da die Zustände dort zwanghaft und inkompetent gewesen seien. Mangels qualifizierten Personals sei keine bilinguale Erziehung möglich gewesen. Bei dem eingesetzten Personal habe es sich nicht um ausgebildete Erzieherinnen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation gehandelt. Essensgeld sei mangels Besuch der Einrichtung nicht geschuldet.
AG: Kindertagesstätte stehen keine Ansprüche gegen die Mutter zu
Das Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Der
AG erklärt Kündigungsfrist für unwirksam
Die Mutter habe im Übrigen den Kindergartenplatz wirksam zum 30. November 2015 gekündigt. Die
Planungssicherheit für Kindertagesstätte wäre auch bei "einfacher" dreimonatiger Kündigungsfrist gegeben
Darüber hinaus benachteilige die Regelung die Kunden unangemessen. Ein sachlich nachvollziehbarer Grund für die unregelmäßigen Kündigungszeitpunkte, die zum Teil zu einer unangemessen langen Bindung des Kunden führen würden, sei nicht erkennbar. Eine Planungssicherheit für die Klägerin wäre auch unter Berücksichtigung einer "einfachen" dreimonatigen
Wegen der Unwirksamkeit der Kündigungsklausel bestimme sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Eltern müssen sich bei Wechsel des Kita-Platzes an Kündigungsfristen halten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2016
[Aktenzeichen: III ZR 126/15]) - Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in Kindertagesstätte berechtigt Eltern zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrags
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.07.2015
[Aktenzeichen: 114 C 151/15])
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Dokument-Nr. 22970
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