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Amtsgericht München, Urteil vom 03.02.2011
- 261 C 25225/10 -
AG München: Genaues Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherungsvertrages zumutbar
Inhalt eines Vertrages im Geschäftsleben in der Regel immer von Bedingungen der AGBs, nicht von Aussagen der Werbeprospekten abhängig
Der verständige Verbraucher muss damit rechnen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Versprechungen eines Werbeprospekts konkretisiert und eventuell auch abgeschwächt werden. Auch wenn diese mühsam zu lesen sind, ist deren Lektüre zumutbar. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss die spätere Klägerin Anfang 2009 mit einer
Beitragsrückerstattung wird gemäß AGBs vom Versicherer jährlich festgelegt
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages selbst wurde vereinbart, dass die Beitragsrückerstattung vom Versicherer jährlich festgelegt wird. Dabei werde entschieden, welche Tarife an der Rückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe. Auch die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beitragssenkung, Abwendung und Milderung von Beitragserhöhungen werde jährlich vom Versicherer festgelegt.
Versicherung verweigert Ausbezahlung der Beitragsrückerstattung mit Hinweis auf die Finanzkrise
Die Versicherte nahm 2009 keine Leistungen der
Amtsgericht München weist Klage auf Ausbezahlung der Beitragsrückerstattung ab
Darauf erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der geschlossene Versicherungsvertrag regele eindeutig, dass die Beitragsrückerstattung von der entsprechenden Festlegung durch die
Vertragsbedingungen waren nicht versteckt oder überraschend
Die Klägerin habe als verständige Verbraucherin auch damit rechnen müssen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Aussagen aus einem
Prospekt wies eindeutig auf AGBs als Grundlage für Versicherungsschutz hin
Es möge durchaus sein, dass die Klägerin sich auf Grund der Werbung zu einem Wechsel entschieden habe, weil sie davon ausging, dass sie auf jeden Fall mit einer Beitragsrückerstattung rechnen könne. Es hätte ihr aber klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages – wie generell im Geschäftsleben – nicht nach einem
Lesen gesamter Versicherungsbedingungen zumutbar
Es sei einem Vertragspartner auch zuzumuten, sich über Details des Vertrages durch Durchlesen desselben zu informieren. Daran ändere auch der Umfang des Vertragswerkes nichts. Es sei zuzugeben, dass die Versicherungsbedingungen mühselig zu lesen seien. Dies sei aber bei einer
Aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12093
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