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Amtsgericht München, Urteil vom 01.08.2006
- 261 C 8730/06 -
Nach Verlust und Ersatz einer Jahresmarke für Nahverkehr keine außerordentliche Kündigung möglich
Wer im Rahmen eines MVV-Abonnements seine Jahresmarke verliert und eine Ersatzkarte verlangt, kann anschließend vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht mehr kündigen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der spätere Beklagte bestellte im Dezember 2004 bei der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH ein sogenanntes MVV-Abo (12 Monate fahren, 10 Monate bezahlen) und erhielt eine Jahresmarke, gültig vom Dezember 2004 bis zum November 2005. Die monatlich zu zahlenden Beträge betrugen zunächst 52 Euro, ab April 53,50 Euro.
Anfang Januar 2005 zeigte der Beklagte dem Abo-Center der MVG den Verlust der Jahresmarke an und bekam eine Ersatzmarke ausgehändigt.
Ende Januar 2005 kündigte der Beklagte seinen Vertrag. Auf Grund der Kündigung zahlte er die Beträge für die Monate Februar bis September nicht mehr. Die MVG verklagte ihn darauf hin vor dem Amtsgericht München und wies auf ihre Geschäftsbedingungen hin, wonach bei Inanspruchnahme einer Ersatzkarte die AboPlusCard bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht mehr gekündigt werden könne. Diese Klausel hielt der Beklagte für unbillig.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab der MVG jedoch Recht:
Durch die Geschäftsbedingungen sei das ordentliche Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen worden. Es stehe regelmäßig nicht in der Macht der MVG zu prüfen, ob eine Jahresmarke tatsächlich abhandengekommen sei. In einem solchen Fall sei es nicht ausgeschlossen, dass der Verlust nur vorgetäuscht werde und die Karte nach der Kündigung nach wie vor von dem Kunden oder anderen Personen genutzt werde. Im Rahmen der punktuellen Kontrollen sei es dem Kontrollpersonal nicht möglich zu beurteilen, ob die Karte noch gültig sei oder nicht. In diesen Fällen bestehe für die Klägerin also die Gefahr, dass nach Verlustanzeige und Ausstellung der Ersatzkarte das Vertragsverhältnis gekündigt, die Ersatzkarte zurückgegeben und keine Zahlungen mehr geleistet werden, andererseits aber nach wie vor das Nahverkehrsnetz genutzt werde, wobei die ursprüngliche Abokarte als Legitimation und Fahrschein nahezu ohne Risiko verwendet werden könne.
Es bestehe somit ein erhebliches Interesse der Klägerin daran, dass bei Abhandenkommen einer Abocard und Ausstellung einer Ersatzkarte das Vertragsverhältnis durch den Kunden mindestens für den Zeitraum der Gültigkeit der abhanden gekommenen Karte erfüllt werde und nicht gekündigt werden könne.
Dies stelle aus diesem Grunde auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Unstreitig würden derartige Abocards für eine maximale Gültigkeitsdauer von 1 Jahr ausgestellt. Eine Vertragsbindung von 1 Jahr stelle keinen unangemessenen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Kunden ein, "knebele" ihn daher nicht. Außerdem habe die MVG auf das Abhandenkommen der Karte keinen Einfluss. Das Abhandenkommen betreffe immer die Sphäre des Kunden. Dies rechtfertige es, dass sich die MVG für den Fall absi-chere, dass sich eine Legitimation für das Benutzen ihrer Verkehrsmittel in Umlauf befinde, der der Kunde bereits durch Kündigung die Grundlage entzogen habe. Zudem habe der Kunde bei Verlust der Originalkarte ein Wahlrecht zwischen der Aufhebung des MVV-Abos, dem Abschluss eines neuen MVV-Abos und der Ausstellung einer Ersatzkarte.
Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden, habe der Kunde nicht ausreichend dargelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 19.11.2007
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Dokument-Nr. 5190
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